Das Bundeskabinett hat am 23. September die sogenannte EEG-Novelle 2021 (Erneuerbare-Energien-Gesetz) verabschiedet. Dem ging ein kurzes Konsultationsverfahren mit Branchenvertretern voraus, wobei diese 72 Stunden Zeit hatten, um den Entwurf einzuordnen und zu kommentieren. Verständlicherweise zu wenig Zeit, um maßgeblich Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der Novelle üben zu können.
Für die Energie-Branche und die Anlagenbetreiber im Bereich EEG und Direktvermarktung ist die aktuelle Vorgehensweise alles andere als optimal, schließlich beinhaltet der Gesetzesentwurf mitunter einschneidende Regeländerungen für viele Marktteilnehmer. Allerdings würde der Entwurf, in seiner aktuellen Form verabschiedet, auch zu einem deutlichen Treiber der Digitalisierung innerhalb der Energiewirtschaft werden.
Hier sind insbesondere drei Punkte hervorzuheben:
Bislang müssen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kW die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch zahlen. Die 2018 von der EU beschlossene Erneuerbare-Energien-Richtlinie sieht jedoch vor, dass die EEG-Umlage perspektivisch erst ab einer Leistung von 30 kW greift. Den EU-Mitgliedsstaaten wurde zur Umsetzung eine Übergangsfrist bis 2021 eingeräumt.
Wer nun allerdings davon ausgeht, dass die Bundesregierung diese verbindliche Anforderung innerhalb der neuen EEG-Regelung an das EU-Recht anpasst, wird enttäuscht. Dieser Punkt dürfte daher in naher Zukunft Gerichte verschiedener Instanzen beschäftigen und zu zahlreichen Zahlungen unter Vorbehalt führen. Die Marktteilnehmer sollten sich also darauf einstellen, dass aufgrund gerichtlicher Entscheidungen hier weitere Anpassungen zu erwarten sind.
Ein früherer Entwurf der EEG-Novelle sah vor, dass Solaranlagen mit einer Leistung ab 100 kW verpflichtend am Ausschreibungsverfahren teilnehmen sollten. An dieser Stelle allerdings haben Reaktionen der Energie-Branche Wirkung gezeigt. Direkt bevor der Entwurf im Kabinett beschlossen wurde, erfolgte eine Anpassung auf 500 kW.
Dies ist insbesondere für jene Bundesländer von Bedeutung, in denen (in der einen oder anderen Form) eine Verpflichtung für den Aufbau von Photovoltaik-Anlagen bei neuen Immobilien besteht. Erhalten diese dann im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens keinen Zuschlag, wird deren Wirtschaftlichkeit auf eine schwere Probe gestellt.
Diese neue Regelung verschärft die Vorgaben des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW): Die EEG-Novelle sieht vor, dass die Einbauverpflichtung von intelligenten Messsystemen für Photovoltaik-Anlagen auf eine Grenze von 1 kW installierter Leistung reduziert wird. Bisher bestand diese Pflicht laut GDEW ab 7 kW.
Neben der Absenkung der Leistungsgrenze reduziert die EEG-Novelle auch die Übergangsfrist des GDEW von acht auf fünf Jahre und verändert die Vorgabe zur Steuerung der Anlagen – vom bisher eingesetzten Stufenmodell (30/60/90%) auf eine Anforderung zum stufenlosen Steuern der Anlagen. Letztere bedeutet das Aus für die bisher intensiv vorangetriebenen Pläne der Ablösung bisheriger Steuerungsmöglichkeiten mittels Steuerbox.
Relevanz bekommen die Regeländerungen insofern, dass so auch steuerbare Anlagen ab 1 kW in den Regelungsbereich des Redispatch fallen werden. Beim Redispatch handelt es sich um eine kurzfristige Veränderung der Kraftwerkseinsatzplanung (sog. Dispatch) zur Vermeidung von Netzengpässen.
Aktuell ist diese Anforderung noch ein zahnloser Tiger, denn auch im Erneuerbare-Energien-Gesetz beginnt die Verpflichtung für die Nutzung intelligenter Messsysteme erst mit der Markterklärung für die Anlagen nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes durch das BMWi/ BSI.
Die EEG-Novelle beinhaltet zahlreiche weitere Neuregelungen und Anpassungen, unter anderem:
Was seitens der Energie-Branche in der Novelle erwartet wurde: ein Passus, der die Anpassung der Regeln an die in Aussicht stehende Erhöhung der europäischen Klimaziele ermöglicht. Die aktuellen Ziele erreicht die Bundesregierung nur durch die Annahme, dass sich der Stromverbrauch leicht rückläufig verhalten wird. Dies basiert auf dem gesunkenen Stromverbrauch während der Corona-Pandemie, ist angesichts der Mobilitätswende allerdings nicht zwingend zu erwarten. Weiterhin werden Regeln zu einer Verbesserung der Bürger und Kommunen an neuen Windparks in der Novelle vermisst.
Es bleibt abzuwarten, was mit dem Gesetzesentwurf im parlamentarischen Verfahren im Bundestag und Bundesrat geschieht und welche Anpassungen es unter Umständen noch geben wird. Aktuellen Planungen zufolge soll das Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet werden.
Aktuell scheint der Druck auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) groß, neue Regelungen für den Start der Mobilitätswende zu veröffentlichen. Anders kann man die jüngsten Geschehnisse um den Referentenentwurf zum Steuerbare-Verbrauchseinrichtungen-Gesetz (SteuVerG) nicht erklären. Am Wochenende nun wurde der in Fachkreisen vieldiskutierte Entwurf...