EG-Dienstleistungsrichtlinie
Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006 [1] (auch Europäische Dienstleistungsrichtlinie oder Bolkestein-Richtlinie genannt) ist eine EG-Richtlinie zur Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts im Bereich der Dienstleistungen.
Die Richtlinie musste bis Ende 2009 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt werden.
Ziel der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist die Schaffung eines echten Binnenmarktes ohne Grenzen, der den freien Verkehr von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet. Auch die Gründung betrieblicher Niederlassungen soll europaweit erleichtert werden. Darüber hinaus werden die Ziele der Verwaltungsvereinfachung und verbesserter Rechtsetzung verfolgt.
Neben den Erleichterungen für jede einzelne Dienstleisterin und jeden einzelnen Dienstleister soll die Umsetzung der Richtlinie generell zu einer verstärkten technischen Unterstützung im Sinne von E-Government und damit zu mehr Serviceorientierung und mehr Effizienz bei den Behörden führen.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie enthält folgende Schwerpunkte
Abbau bürokratischer Hürden/Vereinfachung der Verfahren
Sämtliche Verfahren und Formalitäten sollen so einfach wie möglich gestaltet werden.
Zentraler Ansprechpartner für alle Dienstleisterinnen und Dienstleister
Der sogenannte "Einheitliche Ansprechpartner" dient als Verfahrensmittler zwischen den Dienstleisterinnen oder Dienstleistern und den zuständigen Behörden. Verfahren, die zur Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, können vollständig über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden.
Elektronische Verfahrensabwicklung
Alle Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung (beispielsweise Anmeldungen, Beantragung von Genehmigungen, Registrierung bei Berufsverbänden) sind nunmehr vollständig elektronisch durchführbar. So wird gewährleistet, dass auch Antragsteller aus dem Ausland problemlos alle Verfahren aus der Ferne abwickeln können.
Verbindliche Bearbeitungsfristen und "Genehmigungsfiktion"
Wenn die Behörde nach Eingang eines vollständigen Antrags nicht innerhalb einer festgesetzten Frist auf den Antrag reagiert, gilt dieser in der Regel nach Ablauf der Frist automatisch als genehmigt. Damit ist für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer eine rasche Erledigung ihrer Anliegen sichergestellt.
Verbraucherschutz/Informationsbereitstellung
Um mit der Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs auch die Verbraucherrechte zu stärken, dienen die "Einheitlichen Ansprechpartner" auch als Informationsstelle für die Empfängerinnen und Empfänger von Dienstleistungen, beispielsweise wenn diese sich über die Anforderungen für die Dienstleistungserbringung in Deutschland informieren möchten. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass Dienstleistungsempfänger und -erbringer auch alle relevanten Informationen aus anderen Mitgliedsstaaten unproblematisch erhalten können.
Verbesserte Verwaltungszusammenarbeit auf europäischer Ebene
Zum Austausch von Informationen zwischen den öffentlichen Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten wurde ein elektronisches Binnenmarktinformationssystem "IMI" ("Internal Market Information System") aufgebaut und in Betrieb genommen, das die Zusammenarbeit erleichtert und beschleunigt. Zum Beispiel können damit landessprachlich verfasste Urkunden leichter überprüft werden.
Kontakt
Michael Walter
Senior Manager eGovernment
Telefon 0371 57377-252
Fachbeitrag
EU-Dienstleistungsrichtlinie erfordert Fallmanagement und Verfahrensakte mehr


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