Messwesen

Öffnung des Messwesens für den Wettbewerb

"Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgaben des Betreibers von Energieversorgungsnetzen …" . Diese grundsätzliche Verantwortlichkeit macht den Netzbetreiber zunächst zum Grundmessstellenbetreiber. Ein Dritter kann nun die Aufgaben des Messstellenbetriebs übernehmen, wenn er einen einwandfreien sowie den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Betrieb der Messeinrichtung gewährleistet. Ähnliches gilt auch für die Messung als Dienstleistung. Bis 2008 noch ausschließlich Aufgabe des Netzbetreibers, definiert sich dieses Geschäftsfeld jetzt nach § 9 MessZV und ist, soweit nichts anderes vereinbart, vom Messstellenbetreiber auszufüllen, dessen Aufgaben jedoch regelmäßig vom Netzbetreiber wahrgenommen werden. Auf Wunsch des Anschlussnutzers kann die Durchführung der Messung jedoch auch einem anderen als dem MSB übertragen werden.

Herausforderung

Die neue Marktrolle des Messstellenbetreibers erfordert eine Neudefinition der Geschäftsprozesse zwischen allen Marktrollen und Definition der Rahmenverträge zwischen den Marktrollen.
Konsequenz ist, dass sich neue Geschäftsprozesse zwischen den Marktteilnehmern etablieren müssen und bestehende Geschäftsprozesse ergänzt werden müssen. Neben der neuen Marktrolle Messstellenbetreiber gilt dies ebenso für die Marktrolle Messdienstleister. Die Veränderung in den Geschäftsprozessen zieht umfangreiche Anpassungen an der Infrastrukturnach sich. Um die Geschäftsprozesse vollständig und transparent abbilden zu können, sind umfangreiche Anpassungen bei den Datenaustauschformaten notwendig.  

Leitfaden

Mit der Verabschiedung der Messzugangsverordnung (MessZV) auf Basis der geänderten § 21b und 40 im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wurde im September 2008 der Weg für eine vollständige Liberalisierung des Messwesens frei gemacht. Seit September 2010 liegen die daraus resultierenden Vorgaben der BNetzA für die Wechselprozesse im Messwesen (WiM) vor. Die EdNA Fachgruppe WIM hat jetzt Empfehlungen für die Um-setzung entwickelt und in einer Fachinformation veröffentlicht.

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Beschlüsse der Bundesnetzagentur

BK6-09-034 - Beschluss
BK7-09-001 - Beschluss

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Anlage1_WiM

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